Frankreich: Vereinfachung bestimmter Erbrechtlicher Formalitäten zum 01.11.2017

Mit einer zum 01.11.2017 in Kraft getretenen Reform hat der französische Gesetzgeber einige Erleichterungen hinsichtlich bestimmter Erklärungen im Rahmen der Erbschaftsabwicklung eingeführt.

Zunächst ist die Erbschaftsauschlagung (renonciation) nicht mehr wie zuvor zwingend gegenüber dem örtlich zuständigen Landgericht (Tribunal de grande instance) zu erklären. Vielmehr genügt nunmehr die Abgabe der Erklärung gegenüber einem Notar mit entsprechender Beurkundung. Die Abgabe gegenüber dem Gericht bleibt weiterhin möglich.

Ähnliches gilt für die Erklärung der Erbschaftsannahme unter Vorbehalt der Werthaltigkeit (acceptation à concurrence de l’actif net). Vor der Reform musste die Erklärung zwingend gegenüber dem örtlich zuständigen Landgericht (Tribunal de grande instance) abgegeben werden. Nunmehr genügt auch hier die Abgabe der Erklärung  gegenüber einem Notar. Der Notar ist im Weiteren dann auch für die Publikation und die Besorgung des entsprechenden Aufgebotsverfahrens zuständig. Das weitere Verfahren wird weiterhin vom Gericht durchgeführt.

Schließlich wurde auch das Verfahren der Besitzeinweisung (envoi en possession) vereinfacht, welchem der testamentarische Alleinerbe (légataire universel) bei Fehlen von Reservatserben (héritiers réservataires) unterliegt. Ziel dieses Verfahrens ist die gerichtliche Kontrolle testamentarischer Verfügung, die nicht notariell beurkundet wurden.  Vor der Reform musste zur Stellung des Antrags auf gerichtliche Besitzeinweisung (requête d’envoi en possession) stets noch ein Rechtsanwalt hinzugezogen werden. Mit der Reform genügt zukünftig, dass der Notar in einem Protokoll die Ordnungsgemäßheit der Testamentarischen Verfügung und die Abwesenheit von Reservatserben feststellt. Der Notar ist ebenfalls verpflichtet, das Protokoll zu publizieren. Werden durch das notarielle Protokoll bzw. die dortigen Feststellungen Rechte Dritter verletzt, können diese gegen hiergegen bei Gericht Widerspruch einlegen. In diesem Fall muss der Alleinerbe die gerichtliche Besitzeinweisung beantragen (sog. envoi en possession sur opposition), worauf eine gerichtliche Prüfung erfolgt.

Insgesamt ist die mit der Reform verfolgte verfahrenstechnische Vereinfachung  zu begrüßen.