Prozessführung Frankreich

Wir übernehmen die Organisation Ihrer Prozessführung oder Prozessvertretung sowie Zwangsvollstreckung in Frankreich.

Aufgrund unserer Zulassung als französischer Anwalt (avocat) sind wir mit dem französischen Rechtssystem, den dortigen Verfahren und Praktiken bestens vertraut.

Vertreten können wir Sie vor allen französischen Handelsgerichten (Tribunal de commerce) und Amtgerichten (Tribunal d’instance), vor dem Berufungsgerichtshof von AIX EN PROVENCE (Cour d’appel d’Aix en Provence) und vor allen Landgerichten (Tribunal de grande instance) seines Einzugsbereichs.

Zur Vertretung bei anderen französischen Gerichten schalten wir im Interesse unserer Mandanten regelmäßig so genannte Postulationskollegen ein, die bei den jeweils zuständigen Gerichten zugelassen sind und die Vertretung vor Ort sicherstellen. In der Regel bestimmen wir hierbei in enger Abstimmung mit unseren Mandanten die Verfahrensstrategie und den Inhalt der Schriftsätze. Den Postulationskollegen vor Ort instruieren wir entsprechend.

In jeder Phase des Verfahrens stellen wir die optimale Vertretung und Information unserer Mandanten insbesondere durch die folgenden Tätigkeiten sicher:

  • Klageerhebung oder Bestellung im Rahmen der Verfahrenseinleitung;
  • Wahrnehmung des vorbereitenden Verfahrens und Erstellung der Parteischriftsätze (Austausch der Verteidigungsmittel und Beweise);
  • Wahrnehmung und Vertretung in der Hauptverhandlung;
  • Auswertung und Erläuterung von Gerichtsurteilen und –beschlüssen;
  • Einlegung von Rechtsmitteln;

Sowohl vor den französischen Amtsgerichten (Tribunal d’instance), als auch den Handelsgerichten (Tribunal de commerce) ist die anwaltliche Vertretung nicht zwingend erforderlich. Die anwaltliche Vertretung ist aber zwingend vor den folgenden französischen Gerichten:

  • Landgerichte (Tribunal de grande instance)
  • Berufungsgerichtshöfe (Cour d’appel)
  • Kassationsgerichtshof (Cour de cassation)

Anders als in Deutschland gibt es in Verfahren vor französischen Gerichten in der Regel keine vollständige Kostentragungspflicht der unterliegenden Partei. Vielmehr kann das französische Gericht der obsiegenden Partei einen Erstattungsbetrag nach Billigkeit zusprechen. In der Praxis deckt dieser Betrag allerdings äußerst selten die tatsächlich entstandenen Kosten.

Die Einschaltung eines Anwalts in grenzüberschreitenden Verfahren mit einem eher geringen Gegenstandswert bis etwa 5000 EURO macht daher aus wirtschaftlicher Sicht im Ergebnis oft wenig Sinn – dies insbesondere auch dann, wenn aufgrund besonderer örtlicher Zuständigkeit noch ein zusätzlicher Postulationsvertreter vor Ort eingeschaltet werden muss.