Neuigkeiten zur Besteuerung von Steuerausländern in Frankreich ab 2019

Mit Wirkung zum 01.01.2019 hat der französische Gesetzgeber einige Vorschriften zur Besteuerung von Steuerausländern modifiziert. An einigen Stellen erfolgen Entlastungen, an anderen Erhöhungen. Insgesamt bleibt die Rechtslage komplex.

Die für Steuerausländer mit Wohnsitz in Deutschland wichtigsten Änderungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

1. Reduzierung der Sozialabgaben von 17,2% auf 7,5% gegenüber Personen, die in einem anderen EU-Land oder der Schweiz der Sozialversicherungspflicht unterliegen

Die wichtigste Änderung betrifft die Erhebung von Sozialabgaben auf Wertzuwächse, die bei beim Verkauf von in Frankreich belegenen Immobilien realisiert werden, sowie auf Erträge aus Mietverhältnissen. Sie reiht sich ein in die Vielzahl der Modifikationen durch den französischen Gesetzgeber und ihre Korrektur durch die nationale und europäische Rechtsprechung seit erstmaliger Einführung der Erhebung dieser Abgaben gegenüber Steuerausländern im Jahr 2012.

Immobilienwertzuwächse und Mieteinkünfte aus französischer Quelle von Personen, die in einem anderen EU-Land oder der Schweiz der Sozialversicherungspflicht unterliegen, sind nun von einem Teil der Sozialabgaben befreit, nämlich den sog. CSG und CRDS. Weiterhin erhoben werden ihnen gegenüber die sog. „prélèvement de solidarité“, so dass sich der übliche Satz der Sozialabgaben hier von 17,2% auf 7,5% vermindert (Artikel 26 LFSS 2019 sowie Art. 235 ter CGI) Der neue Satz ist anwendbar auf alle Immobilienwertzuwächse, die durch notarielle Beurkundung des Verkaufs ab dem 01.01.2019 realisiert werden, sowie auf alle Mieteinkünfte, die ab dem 01.01.2018 erzielt und ab 2019 erklärt werden.

Hinsichtlich der vor diesen Zeiträumen erzielten Erträge verbleibt es grundsätzlich bei der alten Regelung, wobei Entscheidungen des französischen Verfassungsgerichtshofs und des Europäischen Gerichtshofs über die Rechtmäßigkeit der Erhebung noch aussteht.

Maßgeblich für die Beurteilung der teilweisen Befreiung von den Sozialabgaben nach der ab 2019 geltenden neuen Regelung ist wiederum – wie auch schon unter Anwendung der „DE RUYTER“ Rechtsprechung des EuGH für den Zeitraum vor 2016 -, ob die betroffene Person nach Maßgaben der Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 883/2004 in einem anderen EU-Mitgliedsstaat oder der Schweiz der Sozialversicherungspflicht unterliegt und daher in Frankreich von der Sozialversicherungspflicht befreit ist. Für alle anderen In- und Ausländer gilt wie bisher der Abgabensatz von insgesamt 17,2%.

2. Minimaler Steuersatz in Höhe von 20% bis 27.519 € und von 30% darüber hinaus

Mieteinkünfte oder andere Erträge von Steuerausländern aus französischer Quelle der Kategorien gewerbliche Einkünfte (BIC), nichtgewerbliche Einkünfte (BNC) und landwirtschaftliche Einkünfte (BA) werden ab 2019 dem Mindeststeuersatz von 30%  unterworfen (Art. 13 Loi de finances 2019 sowie Art. 197 A CGI). Allerdings wird der Steuersatz für die Einkünfte bis zur Schwelle von 27.519 € auf den Steuersatz von 20% beschränkt – also für die ersten zu versteuernden 27.519 € gilt weiterhin der zuvor gültige Steuersatz. Wie bisher verbleibt dabei, dass es sich nur um Mindeststeuersätze handelt. Ist die Progression nach den gewöhnlichen Sätzen höher, kommen diese zum Zuge. Ferner verbleibt dem Steuerausländer auch weiterhin die Möglichkeit des Nachweises, dass der französische Steuersatz bezogen auf die gesamten in- und ausländischen Einkünfte niedriger wäre, so dass dieser niedrigere Steuersatz dann auch bei der Festlegung der französischen Einkommenssteuer berücksichtigt (sog. dispositif du taux moyen). Die neue Regelung gilt für alle Einkünfte, die, die ab dem 01.01.2018 erzielt und ab 2019 erklärt werden

3. Immobilienwertzuwachssteuer: Ausdehnung der Frist zur Geltendmachung des Sonderfreibetrags von 150.000 € auf 10 Jahre seit Aufgabe des französischen Steuerwohnsitzes

Schon seit 2014 gibt es einen Sonderfreibetrag von 150.000 € auf Immobilienwertzuwächse, wenn der verkaufende Steuerausländer in der Vergangenheit seinen Wohnsitz irgendwann einmal während mindestens zwei Jahren in Frankreich hatte. Bisher konnte dieser Sonderfreibetrag aber nur geltend gemacht werden, wenn der Verkauf innerhalb von fünf Jahren seit Aufgabe des französischen Steuerwohnsitzes erfolgte. Für Verkäufe ab dem 01.01.2019 wurde die Frist nun auf 10 Jahre ausgedehnt (Art. 150 U II 2° CGI).

Unabhängig von diesem Fristerfordernis kann der Sonderfreibetrag auch weiterhin immer dann geltend gemacht werden, wenn der verkaufende ehemalige Steuerinländer seit dem 1. Januar des Jahres, das dem Jahr des Verkaufs vorausgeht, ununterbrochen die alleinige Verfügungsgewalt (libre disposition) über die Immobilie hat, sprich diese nicht vermietet oder anderweitig zur Nutzung an Dritte überlassen war. Weiterhin verbleibt es auch dabei, dass die Steuerbefreiung kann im Übrigen nur für eine erstmalige Veräußerung seit dem 01.01.2004 beansprucht werden kann und insbesondere auch nicht für juristische Personen gilt.

4. Immobilienwertzuwachssteuer: Vollständige Befreiung, wenn Verkauf spätestens innerhalb des Kalenderjahres erfolgt, das auf das Jahr der Aufgabe des französischen Steuerwohnsitzes folgt

Geben französische Steuerinländer ihren französischen Wohnsitz auf und Verkaufen sie die selbstgenutzte Immobilie, sind sie von der Immobilienwertzuwachssteuer befreit, wenn der Verkauf spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres erfolgt, welches auf das Jahr der Aufgabe des französischen Steuerwohnsitzes folgt. Weitere zwingende Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass die Immobilie nicht zwischenvermietet war oder im Zeitraum zwischen Aufgabe des Steuerwohnsitzes und der Veräußerung unentgeltlich an Dritte überlassen wurde (Art. 43 Loi de finances 2019 sowie Art. 244 bis A I-1 CGI).

Reform der französischen Vermögenssteuer – ISF heißt jetzt IFI

Reform der französischen Vermögenssteuer – ISF heißt jetzt IFI

Nachdem der neugewählte französische Präsident die Umstrittene Reform des Arbeitsgesetzbuchs durchgesetzt hat, geht er jetzt nach und nach auch andere Themen an. Ein weiteres am 20.10.2017 im Zuge des Haushaltsgesetzes für 2018 verabschiedetes Reformprojekt des neuen Präsidenten MACRON betrifft die französische Vermögenssteuer.

In der internationalen Presse wird teilweise missverständlich berichtet, es sei die 1982 vom Präsidenten Mitterand eingeführte Vermögenssteuer vollständig abgeschafft worden. Dies ist allerdings nicht ganz richtig. Vielmehr wurde die allumfassende Vermögenssteuer (ISF) mit Wirkung ab dem 01.01.2018 durch eine auf das Immobilienvermögen beschränkte Vermögenssteuer, sog impôt sur la fortune immobilière (IFI), ersetzt. Hinter der Neuregelung steht die Idee, die wohlhabende Bevölkerung dazu zu animieren, Ihr Geld lieber in produktive Unternehmen zu investieren, als in unproduktive Immobilien, um die Wirtschaftsentwicklung und damit das Gemeinwohl zu fördern. Kritiker stellen hier die Frage, ob die Börse für das Wachstum wirklich wichtiger ist, als der Immobilienmarkt. Bemerkenswert ist auch, dass besondere Luxusobjekte (signes extérieurs de richesse) wie Yachten und Luxusautos nunmehr ebenfalls von der Besteuerung ausgeschlossen sind.

Die Neuregelung ist in den Artikeln 964 ff. des allgemeinen französischen Steuergesetzbuchs (CGI) enthalten. Der die Steuerpflicht auslösende Schwellenwert, verbleibt unverändert bei 1.300.000 Euro. Auch die Steuersätze bleiben unverändert.

Ganz erheblich modifiziert wurden allerdings die Vorschriften über die Ermittlung des steuerbaren Vermögens:

Der Vermögenssteuer IFI unterliegt auf der Aktivseite danach nur noch Immobilienvermögen, das nicht der Berufsausübung des Eigentümers gewidmet ist. Alle übrigen Vermögenswerte sind von der Steuer ausgeschlossen, insbesondere liquides Vermögen, Mobilien, Wertpapiere und Unternehmensbeteiligungen. Im Umkehrschluss umfasst der IFI die Gesamtheit des Immobilienvermögens, gleich ob es in unmittelbarem Vermögen des Steuerbürgers steht oder mittelbar über eine Beteiligung an einer Gesellschaft oder eine Beteiligungskette über mehrere Gesellschaften. Im Fall einer mittelbaren Beteiligung über eine oder mehrere Gesellschaften wird lediglich das Immobilienvermögen der Gesellschaft mittelbar zur Besteuerung herangezogen. Eine Heranziehung erfolgt allerdings nur dann, wenn die Beteiligung 10% der Gesellschaftsanteile übersteigt.

Ganz wesentlich hat die Reform auch die Vorschriften zur Ansatzfähigkeit von Darlehen und Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Vermögenssteuer modifiziert, welche das eine oder andere Steueroptimierungsmodell in Frage stellen dürfte: Neben der Grundsteuer (taxe foncière) bleiben zwar auch Darlehensschulden, die zur Finanzierung des Immobilienerwerbs aufgenommen wurden, grundsätzlich weiter abzugsfähig. Neu ist allerdings die Vorschrift die bestimmt, dass bei endfälligen Darlehen (prêt in fine) ein Abzug nur nach Maßgabe eines sog. Jahresabzugsberichtungskoeffizienten (coefficient annuel de dépréciation) erfolgen darf (Art. 974 I CGI).

Ferner wird die Abzugsfähigkeit von bestimmten Darlehen beschränkt, namentlich werden als nicht abzugsfähig angesehen (Art. 974 III CGI):

– Darlehen, die dem Steuerschuldner direkt oder indirekt durch ein Mitglied seines Haushalts gewährt werden bzw. die er sich direkt oder indirekt selbst gewährt;

– Darlehen, die direkt oder indirekt durch Familienmitglieder des Steuerpflichtigen im weiteren Sinn gewährt werden, außer das Darlehen hält einem Fremdvergleich stand (insbesondere Einhaltung der Zahlungen bei Fälligkeit, Nachweis tatsächlicher Rückzahlung).

– Darlehen, die durch eine Gesellschaft gewährt werden, die direkt oder indirekt von Familienmitgliedern des Steuerschuldners kontrolliert wird, außer das Darlehen hält einem Fremdvergleich stand (s.o.).

Zu alledem greift auch noch ein Abzugshöchstbetrag, wenn der Wert des steuerbaren Aktivvermögens fünf Millionen Euro überschreitet und die Darlehensschuld mehr als 60% dieses Aktivvermögens ausmacht. In diesem Fall ist der insoweit überschreitende Betrag des Darlehens lediglich in Höhe von 50% abzugsfähig (Art. 974 IV CGI).

Sofern es schließlich um die Abzugsfähigkeit von Darlehen bei der Bewertung von Anteilen an Immobiliengesellschaften zu Zwecken der IFI-Besteuerung geht, gelten noch weitergehende Einschränkungen (Art. 973 II CGI)

– Zum einen verbleibt es bei dem grundsätzlichen Verbot des Abzugs von Gesellschafterdarlehen (vgl. schon unter Geltung der ISF bei Steuerausländern Art. 885 T ter CGI a.F.) oder solchen, die der Gesellschaft von Mitgliedern seines Haushalts oder von einem durch ihn beherrschtes Unternehmen zum Erwerb der Immobilie bzw. zur Bestreitung für Aufwendungen auf eine solche gewährt werden, soweit es um die Besteuerung seines Anteils geht.  Gleiches gilt für den Fall, dass die Gesellschaft ein Darlehen aufnimmt, um von einem beherrschenden Gesellschafter eine Immobilie abzukaufen. In all diesen Fällen vermutet das Gesetz einen Gestaltungsmißbrauch. Zwar ist die Möglichkeit der Entkräftung der Legalvermutung durch den Steuerschuldner im Gesetz nunmehr ausdrücklich vorgesehen – nachzuweisen ist hier, dass das jeweilige Darlehen „nicht wesentlich aus steuerlichen Gründen“ („que le prêt n’a pas été contracté dans un objectif principalement fiscal“) vereinbart wurde. Der entsprechende Nachweis dürfte sich in der Praxis allerdings wohl als nicht ganz einfach erweisen. Zumindest dürfte eine Prognose im Voraus mit ganz erheblichen Unsicherheiten verbunden sein.

– Ebenso von der Abzugsfähigkeit grundsätzlich ausgenommen sind nunmehr ausdrücklich auch Darlehen, die der Gesellschaft direkt oder indirekt durch Familienangehörige des Steuerpflichtigen Gesellschafters gewährt werden, soweit es um den Anteil des Steuerpflichtigen geht. Allerdings wird auch dieses Verbot wiederum verdrängt, wenn es einem Fremdvergleich standhält (s.o zu Art. 974 III CGI).

Es bleibt weiter zu verfolgen, wie die Praxis in der Zukunft mit den neuen Vorschriften umgehen wird.

Im Ergebnis festhalten lässt sich aber, dass die Reform der Vermögenssteuer keinerlei positive Auswirkung für Steuerausländer mit Immobilienvermögen in Frankreich haben dürfte. Vielmehr werden für letztere mit der Neuregelung die vor 2018 bestehenden Möglichkeiten, sich durch eine Kreditfinanzierung dauerhaft der ISF zu entziehen, wesentlich eingeschränkt. Das in der Praxis beliebte Strukturierungsmodell der Finanzierung über ein endfälliges Finanzierungsdarlehen bei einer Bank in Monaco oder der Schweiz, dürfte an Attraktivität verlieren.