Inkasso Frankreich

Wir treiben Ihre Forderungen gegen Schuldner in Frankreich bei.

Unsere Kanzlei übernimmt ebenfalls die Beitreibung von Forderungen gegenüber Ihren französischen Gläubigern.

Es muss allerdings auch darauf hingewiesen werden, dass die Forderungsbeitreibung von Beträgen unterhalb von 5.000 € selten wirtschaftlichen Sinn macht, da die anfallenden Gesamtkosten nach französischem Recht in der Regel nicht erstattungsfähig sind.

Um nicht unnötig Kosten zu produzieren, prüfen wir vor Einleitung jedes Mahn- und Vollstreckungsverfahrens zunächst die insolvenzrechtliche Situation des französischen Schuldners. Sollte ein Insolvenzverfahren anhängig sein, prüfen wir mit Ihnen die Möglichkeiten der Forderungsmeldung im französischen Insolvenzverfahren.

Wenn kein Insolvenzverfahren anhängig ist und die Forderung nach erster Prüfung der übermittelten Unterlagen schlüssig ist, senden wir dem Schuldner zunächst ein außergerichtliches Mahnschreiben und fordern diesen unter Fristsetzung auf, die Schuld zu begleichen.

Sollte das Mahnschreiben erfolglos bleIben, leiten wir in Abstimmung mit unserem Mandanten gerichtliche Maßnahmen vor französischen Gerichten ein. Bei ganz offensichtlich unbestrittenen bzw. unbestreitbaren Forderungen erheben wir in der Regel ein gerichtliches Mahnverfahren (procédure d’injonction de payer), welches in der Regel die ökonomischste Verfahrensart darstellt.

Wenn von vorneherein absehbar ist, dass der Schuldner das Bestehen der Forderung bestreiten wird, empfiehlt es sich in der Regel gleich ein Hauptsacheklageverfahren (procédure au fond) beim zuständigen Amts-, Land- oder Handelsgericht einzulegen.

Anders als in Deutschland gibt es in Verfahren vor französischen Gerichten in der Regel keine vollständige Kostentragungspflicht der unterliegenden Partei. Vielmehr kann das französische Gericht der obsiegenden Partei einen Erstattungsbetrag nach Billigkeit zusprechen. In der Praxis deckt dieser Betrag allerdings nur äußerst selten die tatsächlich entstandenen Kosten.

Die Einschaltung eines Anwalts in grenzüberschreitenden Verfahren wegen Forderungen unter 5.000 € macht daher aus wirtschaftlicher Sicht im Ergebnis oft wenig Sinn – dies insbesondere auch dann, wenn aufgrund besonderer örtlicher Zuständigkeit noch ein zusätzlicher Postulationsvertreter vor Ort eingeschaltet werden muss.