Honorar

Individuell, transparent und fair. 

Das Honorar für unsere Leistungen ist für unsere Mandanten fair und nachvollziehbar.
Deshalb bieten wir in unserer Kanzlei auch individuelle Vergütungsvereinbarungen an.

Um Überraschungen zu vermeiden, klären wir Sie zu Beginn des Mandats über die voraussichtlich entstehenden Kosten sowie die möglichen Vergütungsvereinbarungen auf. Die Kosten richten sich hierbei entweder nach den gesetzlichen Gebühren oder Honorarvereinbarung nach Stundensätzen, Pauschalvergütung oder Erfolgshonorar.
Der erste Anruf ist regelmäßig kostenfrei.

Erstberatung

Die Erstberatung dient der Klärung des Sachverhalts und einer ersten rechtlichen Einschätzung Ihrer Angelegenheit. Sie findet meist in einem persönlichen Gespräch oder ausführlichen Telefonat statt und kostet für Verbraucher maximal 190 € und für gewerbliche Mandanten maximal 250 € jeweils zuzüglich Telekommunikationskostenpauschale von maximal 20 € und Mehrwertsteuer. Schriftverkehr erfolgt hier nicht.

Wenn Sie uns anschließend ein weiterführendes Mandat erteilen, wird die Erstberatungsgebühr vollständig auf die weiteren gesetzlichen Gebühren angerechnet. 

Gesetzliche Gebühren nach RVG

Wird keine gesonderte Vergütungsvereinbarung getroffen, erfolgt die Abrechnung gemäß Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) nach gesetzlichen Gebühren. Berechnungsgrundlage ist der Gegenstandswert (Streitwert). Das RVG gibt einen Gebührenrahmen vor, der die Komplexität des Sachverhalts und die rechtliche Schwierigkeit des Falls berücksichtigt. Bei nachfolgenden gerichtlichen Verfahren werden Teile der außergerichtlich angefallenen Gebühren auf die gerichtlich anfallenden Gebühren (nicht Gerichtskosten) angerechnet. 

Individuelle Vergütungsvereinbarungen

Als Alternative zu den gesetzlichen Gebühren bieten sich individuelle Vergütungsvereinbarungen an:

  • Honorarvereinbarung mit Stundensatz
    Die Honorarbasis pro Stunde wird vertraglich vereinbart. Die Abrechnung erfolgt anhand transparenter und nachprüfbarer Aufstellungen. Die von uns erbrachte Leistung wird detailliert dokumentiert.
  • Pauschalhonorar
    Beim Pauschalhonorar wird ein bestimmtes Honorar vereinbart, das weder von Zeitaufwand noch Gegenstandswert abhängt. Diese Vergütungsmethode kommt vor allem für einfache bzw. überschaubare Angelegenheiten in Frage.
  • Erfolgshonorar
    Die Vereinbarung eines Erfolgshonorars gestattet der Gesetzgeber nur unter besonderen Voraussetzungen. Ob diese Vergütungsform in Ihrem konkreten Fall zulässig und sinnvoll ist, erörtern wir gerne mit Ihnen im persönlichen Gespräch.

Photokopien, Telekommunikation, Porto rechnen wir gesondert ab. Gleiches gilt für Reisekosten, schriftliche Übersetzungen und jegliche sonstigen Auslagen (Gerichtskosten, Gerichtsvollzieher, Verwaltungsgebühren etc.). Bevor wir derartige besondere Kosten auslösen, sprechen wir uns in der Regel mit unseren Mandanten.

Kostenerstattung

Auftraggeber unserer Tätigkeit ist immer unser Mandant. Das bedeutet, dass die bei uns entstehenden Auslagen und Gebühren grundsätzlich von Ihnen zu tragen sind.

Sind Sie rechtschutzversichert, verfügen Sie im Rahmen des Versicherungsschutzes über einen Freistellungsanspruch gegen den Rechtsschutzversicherer. Zu Ihrer Entlastung und zur Vereinfachung der Angelegenheit übernehmen wir in gerichtlichen Angelegenheiten gerne die Korrespondenz mit Ihrem Rechtsschutzversicherer; diese Korrespondenz kann kostenpflichtig sein, was wir selbstverständlich vorab mit Ihnen besprechen.

In gerichtlichen Verfahren vor deutschen Gerichten trägt in der Regel die unterliegende Prozesspartei sämtliche anfallenden Kosten, d.h. sie hat nicht nur ihre eigenen Kosten zu zahlen, sondern auch die der obsiegenden Parteien entstandenen Kosten zu erstatten. Eine Ausnahme gilt bei arbeitsgerichtlichen Verfahren der ersten Instanz.

Anders als in Deutschland gibt es in Verfahren vor französischen Gerichten in der Regel keine vollständige Kostentragungspflicht der unterliegenden Partei. Vielmehr kann das französische Gericht der obsiegenden Partei einen Erstattungsbetrag nach Billigkeit zusprechen. In der Praxis deckt dieser Betrag allerdings äußerst selten die tatsächlich entstandenen Kosten.

Prozesskostenhilfe

Verfügen Sie nicht über die nötigen finanziellen Mittel, um die anfallenden Gerichtskosten und Anwaltsgebühren aufzubringen, haben Sie unter bestimmten Umständen Anspruch auf staatliche Unterstützung in Form der Prozesskostenhilfe.  Einzelheiten und Voraussetzungen werden wir Ihnen jeweils erläutern und mit Ihnen besprechen.